Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 33

Hinterlegungsstellen

Jeder Teilnehmerstaat benennt seine Zentralbank oder eine sonstige, dem Fonds genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei welcher der Fonds Guthaben in der Währung des betreffenden Teilnehmers oder andere Vermögenswerte hinterlegen kann. In Ermangelung einer abweichenden Benennung ist Hinterlegungsstelle jedes Mitglieds die von ihm für die Zwecke des Übereinkommens zur Gründung der Bank benannte Hinterlegungsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075400