Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 34
Verbindungsstelle
Jeder Teilnehmerstaat benennt eine geeignete Behörde, mit welcher der Fonds sich im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses Übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. In Ermangelung einer abweichenden Benennung ist Verbindungsstelle für den Fonds die von einem Mitglied benannte Verbindungsstelle für die Bank.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075401