Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 35

Veröffentlichung von Berichten und Informationserteilung

  1. Absatz eins,Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält, und verschickt in geeigneten Zeitabständen an Teilnehmer und Mitglieder zusammenfassende Darstellungen seiner Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Der Fonds kann weitere, von ihm zur Verwirklichung seiner Ziele für wünschenswert erachtete Berichte veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Den Teilnehmern und Mitgliedern werden Ausfertigungen sämtlicher auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Berichte, Aufstellungen und Verlautbarungen übermittelt.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075402