Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 35
Veröffentlichung von Berichten und Informationserteilung
(1)Absatz eins,Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält, und verschickt in geeigneten Zeitabständen an Teilnehmer und Mitglieder zusammenfassende Darstellungen seiner Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Der Fonds kann weitere, von ihm zur Verwirklichung seiner Ziele für wünschenswert erachtete Berichte veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Den Teilnehmern und Mitgliedern werden Ausfertigungen sämtlicher auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Berichte, Aufstellungen und Verlautbarungen übermittelt.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075402