Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VIIKAPITEL römisch sieben
Rücktritt;
Aussetzung der Beteiligung;
Einstellung der Geschäftstätigkeit
Artikel 37
Rücktritt von Teilnehmern
Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an den Fonds an dessen Sitz gerichtete schriftliche Mitteilung von dem Fonds zurücktreten. Der Rücktritt wird am Tag des Eingangs der Mitteilung oder an dem in ihr bezeichneten, längstens sechs Monate nach dem Eingang liegenden Tage wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075404