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Art. 37

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch sieben
Rücktritt;

Aussetzung der Beteiligung;
Einstellung der Geschäftstätigkeit

Artikel 37

Rücktritt von Teilnehmern

Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an den Fonds an dessen Sitz gerichtete schriftliche Mitteilung von dem Fonds zurücktreten. Der Rücktritt wird am Tag des Eingangs der Mitteilung oder an dem in ihr bezeichneten, längstens sechs Monate nach dem Eingang liegenden Tage wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075404