Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 38

Aussetzung der Beteiligung

  1. Absatz eins,Kommt ein Teilnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann dieser seine Beteiligung kraft Beschlusses des Gouverneursrats aussetzen. Ein Teilnehmer, dessen Beteiligung in dieser Weise ausgesetzt wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tage der Aussetzung ohne weiteres als Teilnehmer aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
  2. Absatz 2,Während einer Aussetzung der Beteiligung darf ein Teilnehmer seine Rechte nach diesem Übereinkommen — mit Ausnahme des Rücktrittsrechts — nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075405