Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 38
Aussetzung der Beteiligung
(1)Absatz eins,Kommt ein Teilnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann dieser seine Beteiligung kraft Beschlusses des Gouverneursrats aussetzen. Ein Teilnehmer, dessen Beteiligung in dieser Weise ausgesetzt wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tage der Aussetzung ohne weiteres als Teilnehmer aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
(2)Absatz 2,Während einer Aussetzung der Beteiligung darf ein Teilnehmer seine Rechte nach diesem Übereinkommen — mit Ausnahme des Rücktrittsrechts — nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075405