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Art. 5

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 5

Zeichnungen der Bank

Die Bank zahlt als Stammeinlagezeichnung den in Rechnungseinheiten ausgedrückten, in Anlage A neben ihrem Namen eingetragenen Betrag unter Verwendung der hierfür dem „Afrikanischen Entwicklungsfonds” der Bank gutgeschriebenen Mittel in den Fonds ein. Die Zahlung erfolgt zu denselben Fristen und Bedingungen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 für die Zahlung der Stammeinlagezeichnung der Teilnehmerstaaten vorgesehen sind. Die Bank zeichnet danach die von ihrem Gouverneursrat beschlossenen weiteren Beträge unter Bedingungen und nach einem Verfahren, die mit dem Fonds vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075372