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Art. 13

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 13

Vermögensbesteuerung

Ziffer eins Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf in diesem anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Bewegliches Vermögen, das einer Repräsentanz zugehört, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf in diesem anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 3 Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Transportmittel dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, der diese Gegenstände gehören.

Ziffer 4 Alle anderen beweglichen Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Ziffer 5 Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „bewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047807

Alte Dokumentnummer

N3198241714J