Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
Text
ARTIKEL 14
Vermeidung einer steuerlichen Diskriminierung
1.Ziffer eins Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person darf im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der Staatsbürger des anderen Staates unter den gleichen Verhältnissen unterworfen werden dürfen.
2.Ziffer 2 Eine in einem Vertragsstaat gelegene Repräsentanz einer im anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten Staat gelegenen Repräsentanzen von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind, unterworfen werden.
3.Ziffer 3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ungeachtet Artikel 2 dieses Abkommens für alle Steuern und Abgaben, die von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat erhoben werden könnten.