Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 14

Vermeidung einer steuerlichen Diskriminierung

Ziffer eins Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person darf im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der Staatsbürger des anderen Staates unter den gleichen Verhältnissen unterworfen werden dürfen.

Ziffer 2 Eine in einem Vertragsstaat gelegene Repräsentanz einer im anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten Staat gelegenen Repräsentanzen von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind, unterworfen werden.

Ziffer 3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ungeachtet Artikel 2 dieses Abkommens für alle Steuern und Abgaben, die von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat erhoben werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047808

Alte Dokumentnummer

N3198241715J