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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 15

Steuerprivilegien

Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die steuerlichen Privilegien, die den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, anderen, hinsichtlich der steuerlichen Privilegien gleichgestellten Institutionen und Organisationen der Vertragsstaaten, den Leitern und Mitgliedern des diplomatischen Personals und den Mitarbeitern dieser Vertretungen, Institutionen und Organisationen sowie den Mitgliedern ihrer Familien zustehen.

Ziffer 2 Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden auch auf die Repräsentanten der Vertragsstaaten, auf Mitglieder parlamentarischer und anderer Regierungsdelegationen der Vertragsstaaten sowie auf die Mitarbeiter der Delegationen der Vertragsstaaten angewandt, die in die UdSSR oder nach Österreich zwecks Teilnahme an zwischenstaatlichen Verhandlungen, Konferenzen oder Veranstaltungen oder zur Abwicklung anderer Aufträge entsendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047809

Alte Dokumentnummer

N3198241716J