Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 15
Steuerprivilegien
1.Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die steuerlichen Privilegien, die den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, anderen, hinsichtlich der steuerlichen Privilegien gleichgestellten Institutionen und Organisationen der Vertragsstaaten, den Leitern und Mitgliedern des diplomatischen Personals und den Mitarbeitern dieser Vertretungen, Institutionen und Organisationen sowie den Mitgliedern ihrer Familien zustehen.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden auch auf die Repräsentanten der Vertragsstaaten, auf Mitglieder parlamentarischer und anderer Regierungsdelegationen der Vertragsstaaten sowie auf die Mitarbeiter der Delegationen der Vertragsstaaten angewandt, die in die UdSSR oder nach Österreich zwecks Teilnahme an zwischenstaatlichen Verhandlungen, Konferenzen oder Veranstaltungen oder zur Abwicklung anderer Aufträge entsendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047809
Alte Dokumentnummer
N3198241716J