Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 16

Anwendungsbedingungen des Abkommens

Ziffer eins Dieses Abkommen wird nur auf die Besteuerung der Einkünfte aus einer Tätigkeit angewendet, welche im Vertragsstaat dem dort geltenden Recht entspricht.

Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden, die Fragen der Besteuerung regelnden Abkommen, welche zwischen den Vertragsstaaten früher abgeschlossen wurden. Sieht dieses Abkommen jedoch eine günstigere steuerliche Regelung vor, wird dieses Abkommen angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047810

Alte Dokumentnummer

N3198241717J