Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 16
Anwendungsbedingungen des Abkommens
1.Ziffer eins Dieses Abkommen wird nur auf die Besteuerung der Einkünfte aus einer Tätigkeit angewendet, welche im Vertragsstaat dem dort geltenden Recht entspricht.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden, die Fragen der Besteuerung regelnden Abkommen, welche zwischen den Vertragsstaaten früher abgeschlossen wurden. Sieht dieses Abkommen jedoch eine günstigere steuerliche Regelung vor, wird dieses Abkommen angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047810
Alte Dokumentnummer
N3198241717J