Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten verständigen einander auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2.Ziffer 2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen werden erstmals auf alle Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr 1979 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047813
Alte Dokumentnummer
N3198241720J