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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 20

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es kündigt. Jeder der Vertragsstaaten kann das Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens auf diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall wird das Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung erfolgt ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047814

Alte Dokumentnummer

N3198241721J