Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 20
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es kündigt. Jeder der Vertragsstaaten kann das Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens auf diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall wird das Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung erfolgt ist.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047814
Alte Dokumentnummer
N3198241721J