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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Ziffer eins Dieses Abkommen gilt für die nach dem Recht der Vertragsstaaten von den juristischen und natürlichen Personen zu erhebenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zwar:

  1. Litera a
    In bezug auf die UdSSR: die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen, die Einkommensteuer von der Bevölkerung, die Landwirtschaftssteuer, die Steuer von Besitzern von Gebäuden, die Bodensteuer, die Steuer von Besitzern von Transportmitteln;
  2. Litera b
    In bezug auf Österreich: die Einkommensteuer; die Körperschaftsteuer; die Aufsichtsratsabgabe; die Vermögensteuer; die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind; die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer; die Grundsteuer; die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen; die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

Ziffer 2 Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern und Gebühren, die den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Steuern und Gebühren im wesentlichen ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern und Gebühren oder an deren Stelle von einem der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047796

alte Dokumentnummer

N3198241703J