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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehend angeführten Ausdrücke:

  1. Litera a
    „Vertragsstaat“ – je nach dem Zusammenhang die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) oder die Republik Österreich (Österreich);
  2. Litera b
    „Internationaler Transport“ – die Durchführung von Transporten zwischen Orten, die in verschiedenen Staaten liegen, ausgenommen Transporte, die zwischen Orten durchgeführt werden, die im
  3. anderen
    Vertragsstaat liegen;
  4. Litera c
    „zuständige Behörden“:
    1. Ziffer eins
      in der UdSSR: das Finanzministerium der UdSSR oder die von ihm ermächtigten Vertreter;
    2. Ziffer 2
      in Österreich: der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm ermächtigten Vertreter.

Ziffer 2 Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047797

Alte Dokumentnummer

N3198241704J