Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen
1.Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehend angeführten Ausdrücke:
„Vertragsstaat“ – je nach dem Zusammenhang die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) oder die Republik Österreich (Österreich);
„Internationaler Transport“ – die Durchführung von Transporten zwischen Orten, die in verschiedenen Staaten liegen, ausgenommen Transporte, die zwischen Orten durchgeführt werden, die im
„zuständige Behörden“:
in der UdSSR: das Finanzministerium der UdSSR oder die von ihm ermächtigten Vertreter;
in Österreich: der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm ermächtigten Vertreter.
2.Ziffer 2 Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047797
Alte Dokumentnummer
N3198241704J