Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 6
Einkünfte aus internationalen Transporten
1.Ziffer eins Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus internationalen Transportleistungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen erzielt, dürfen im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft der Schiffahrt oder Luftfahrt angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047800
Alte Dokumentnummer
N3198241707J