Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 7
Einkünfte aus Autorenrechten und Lizenzen
1.Ziffer eins Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzgebühren, die aus einer Quelle in einem der Vertragsstaaten durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezogen werden, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden.
2.Ziffer 2 Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gelten alle Einkünfte, die für den Verkauf, die Benützung oder die Überlassung des Nutzungsrechtes bezogen werden von:
Autorenrechten für wissenschaftliche, literarische und künstlerische Werke;
Erfindungen (mit Patenten oder Urheberscheinen, geschützten und ungeschützten), Rationalisierungsvorschläge;
Industrie- und Gebrauchsmustern;
Marken sowie Dienstleistungszeichen;
Programmen für Datenverarbeitung;
Bändern zur Herstellung von Schallplatten und von anderen Tonträgern;
Platten, Bändern und Filmen, die für Übertragungen im Rundfunk, Kino und Fernsehen angewendet werden;
Erfahrungen und Kenntnissen aus der Industrie (Know-how).
3.Ziffer 3 Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte angewandt:
aus dem Verkauf, der Verwertung oder aus der Überlassung von Rechten zur Verwertung einzelner Industrie-, Handels- und wissenschaftlicher Einrichtungen, anderer wissenschaftlicher und technischer Mittel, wenn diese Einkünfte mit den in diesem Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen oder Überlassungen von Nutzungsrechten verbunden sind;
aus technischen Dienstleistungen, wenn diese Einkünfte mit den in diesem Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen oder der Überlassung von Nutzungsrechten verbunden sind;
aus der Herstellung von Aufzeichnungen auf Schallplatten, Filmen und auf anderen Tonträgern.
Schlagworte
Industriemuster, Industrieeinrichtung, Handelseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047801
alte Dokumentnummer
N3198241708J