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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 7

Einkünfte aus Autorenrechten und Lizenzen

Ziffer eins Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzgebühren, die aus einer Quelle in einem der Vertragsstaaten durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezogen werden, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden.

Ziffer 2 Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gelten alle Einkünfte, die für den Verkauf, die Benützung oder die Überlassung des Nutzungsrechtes bezogen werden von:

  1. Litera a
    Autorenrechten für wissenschaftliche, literarische und künstlerische Werke;
  2. Litera b
    Erfindungen (mit Patenten oder Urheberscheinen, geschützten und ungeschützten), Rationalisierungsvorschläge;
  3. Litera c
    Industrie- und Gebrauchsmustern;
  4. Litera d
    Marken sowie Dienstleistungszeichen;
  5. Litera e
    Firmennamen;
  6. Litera f
    Programmen für Datenverarbeitung;
  7. Litera g
    Bändern zur Herstellung von Schallplatten und von anderen Tonträgern;
  8. Litera h
    Platten, Bändern und Filmen, die für Übertragungen im Rundfunk, Kino und Fernsehen angewendet werden;
  9. Litera i
    Erfahrungen und Kenntnissen aus der Industrie (Know-how).

Ziffer 3 Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte angewandt:

  1. Litera a
    aus dem Verkauf, der Verwertung oder aus der Überlassung von Rechten zur Verwertung einzelner Industrie-, Handels- und wissenschaftlicher Einrichtungen, anderer wissenschaftlicher und technischer Mittel, wenn diese Einkünfte mit den in diesem Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen oder Überlassungen von Nutzungsrechten verbunden sind;
  2. Litera b
    aus technischen Dienstleistungen, wenn diese Einkünfte mit den in diesem Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen oder der Überlassung von Nutzungsrechten verbunden sind;
  3. Litera c
    aus der Herstellung von Aufzeichnungen auf Schallplatten, Filmen und auf anderen Tonträgern.

Schlagworte

Industriemuster, Industrieeinrichtung, Handelseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047801

alte Dokumentnummer

N3198241708J