Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen zu anderen Zwecken nur verwendet werden, wenn die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
  2. Absatz 2,Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet des Staates, der sie erhält, den gleichen Schutz des Amtsgeheimnisses, den in diesem Staat erhaltene gleichartige Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen genießen.
  3. Absatz 3,Die Zollverwaltungen können die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen auch in gerichtlichen Verfahren heranziehen; ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047825

Alte Dokumentnummer

N3198245317J