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Art. 11

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11

Die Zollverwaltung des einen Staates kann ihre Organe auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates ermächtigen, im Rahmen der Ermächtigung als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in den durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft das Organ befragt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047826

Alte Dokumentnummer

N3198245318J