Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1982Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 11
Die Zollverwaltung des einen Staates kann ihre Organe auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates ermächtigen, im Rahmen der Ermächtigung als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in den durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft das Organ befragt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12047826
Alte Dokumentnummer
N3198245318J