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Art. 12

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten statt.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Amtshilfe und Antworten haben in der Regel schriftlich zu erfolgen; die erforderlich erachteten Schriftstücke sind beizufügen. In dringenden Fällen können sie zunächst auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. In derartigen Fällen ist aber das schriftliche Ersuchen oder die schriftliche Antwort nachzusenden, wenn die andere Zollverwaltung darum ersucht.
  3. Absatz 3,Die beiden Staaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und Zeugen.
  4. Absatz 4,Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat hievon unter Angabe der Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047827

Alte Dokumentnummer

N3198245319J