Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1982Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 13
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministere du Budget der Französischen Republik können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren; sie erlassen nach gegenseitiger Befassung die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen; sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12047828
Alte Dokumentnummer
N3198245320J