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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Amtshilfe kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Stellt die Zollverwaltung des einen Staates ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es vom anderen Staat gestellt wird, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047818

Alte Dokumentnummer

N3198245310J