Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1982Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen begehen;
den verdächtigen Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung des anderen Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder von seinem Gebiet sind;
bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden Staates verwendet werden.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12047819
Alte Dokumentnummer
N3198245311J