Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
    • Strichaufzählung
      den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen begehen;
    • Strichaufzählung
      den verdächtigen Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung des anderen Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder von seinem Gebiet sind;
    • Strichaufzählung
      bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden Staates verwendet werden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047819

Alte Dokumentnummer

N3198245311J