Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen einander unaufgefordert mit:

  • Strichaufzählung
    Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet des anderen Staates begangen worden ist oder begangen werden wird;
  • Strichaufzählung
    neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen;
  • Strichaufzählung
    Auskünfte über Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates begehen;
  • Strichaufzählung
    Auskünfte über Waren, von denen festgestellt wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen sind;
  • Strichaufzählung
    Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047820

Alte Dokumentnummer

N3198245312J