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Art. 6

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen Auskünfte,

  • Strichaufzählung
    ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
  • Strichaufzählung
    ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates ausgeführt worden sind, ordnungsgemäß in das letztere Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren sie unterzogen worden sind;
  • Strichaufzählung
    ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates eingeführt worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt wurden;
  • Strichaufzählung
    die ihr zur Verfügung stehen und sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047821

Alte Dokumentnummer

N3198245313J