Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1982Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Abbildungen, Beschreibungen oder Kopien nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Durch die Übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift werden daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen nicht berührt.
(3)Absatz 3,Übermittelte Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke in Urschrift sind so bald wie möglich zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12047822
Alte Dokumentnummer
N3198245314J