Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1982Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Staates veranlaßt die Zollverwaltung des anderen Staates alle Maßnahmen, insbesondere Erhebungen, die zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind, und teilt das Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen werden nach dem Recht des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Sie kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates in bestimmter Weise verfahren, sofern das Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3,Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten, daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei den Maßnahmen anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12047823
Alte Dokumentnummer
N3198245315J