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Art. 8

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Staates veranlaßt die Zollverwaltung des anderen Staates alle Maßnahmen, insbesondere Erhebungen, die zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind, und teilt das Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.
  2. Absatz 2,Diese Maßnahmen werden nach dem Recht des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Sie kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates in bestimmter Weise verfahren, sofern das Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
  3. Absatz 3,Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten, daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei den Maßnahmen anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047823

Alte Dokumentnummer

N3198245315J