Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Verteilung der Prüfungsgebühren
§ 10. (1) Die vom Prüfungswerber entrichteten Prüfungsgebühren sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens als Entschädigungen wie folgt zu verteilen:Paragraph 10, (1) Die vom Prüfungswerber entrichteten Prüfungsgebühren sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens als Entschädigungen wie folgt zu verteilen:
Zunächst werden für jeden Kammerbediensteten, der an den mündlichen Prüfungen mitwirkte, 1,1 vH für alle Kammerbediensteten jedoch insgesamt nicht mehr als 2,2 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird an die bei den mündlichen Prüfungen mitwirkenden Kammerbediensteten im Verhältnis ihrer Mitwirkung angewiesen. Der verbleibende Betrag ist zu gleichen Teilen auf folgende Personen aufzuteilen: Zunächst werden für jeden Kammerbediensteten, der an den mündlichen Prüfungen mitwirkte, 1,1 vH für alle Kammerbediensteten jedoch insgesamt nicht mehr als 2,2 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird an die bei den mündlichen Prüfungen mitwirkenden Kammerbediensteten im Verhältnis ihrer Mitwirkung angewiesen. Der verbleibende Betrag ist zu gleichen Teilen auf folgende Personen aufzuteilen:
auf die Begutachter jeder Hausarbeit,
auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,
auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Prüfungskommissäre einschließlich des Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Hat ein und derselbe Prüfungskommissär bei mehreren Prüfungsabschnitten (Abs. 1 lit. a, b oder c) mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder Klausurarbeiten begutachtet, so sind die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären erbracht worden wären.Hat ein und derselbe Prüfungskommissär bei mehreren Prüfungsabschnitten (Absatz eins, Litera a, b, oder c) mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder Klausurarbeiten begutachtet, so sind die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären erbracht worden wären.
(3)Absatz 3,Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren zweimal jährlich abzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12057466
Alte Dokumentnummer
N3199957918L