Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 614.01.198930.06.1999 BGBl. Nr. 21/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.

Text

Einsichtnahme in die Beurteilung von Klausurarbeiten

Paragraph 6, Auf Wunsch ist dem Prüfungskandidaten Einsicht in die Beurteilungen seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt haben, in den Räumen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der zuständigen Landesstelle in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs oder eines beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten.

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12057462

Alte Dokumentnummer

N3199957914L