Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 10
Sonderbestände

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Sonderbestände” die Bestände des Sonderfonds und umfaßt
    1. Litera a
      die ursprünglich zu Sonderfonds beigetragenen Bestände;
    2. Litera b
      die für die Zwecke von Sonderfonds einschließlich des in Artikel 24 Absatz 6 vorgesehenen Sonderfonds durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel;
    3. Litera c
      Mittel aus der Rückzahlung von den Beständen von Sonderfonds finanzierten Darlehen oder Garantien, die nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds bei diesem Sonderfonds eingehen;
    4. Litera d
      Einnahmen aus Geschäften der Bank, bei denen die vorgenannten Bestände oder Mittel verwendet oder festgelegt werden, wenn nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds diese Einnahmen dem betreffenden Sonderfonds zufließen, und
    5. Litera e
      sonstige Bestände, die den Sonderfonds zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses übereinkommens schließt der Ausdruck “zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände” die Bestände, Mittel und Einnahmen ein, die in Absatz 1 genannt sind und die dem betreffenden Sonderfonds im Einklang mit den für ihn geltenden Richtlinien und Vorschriften je nach Lage des Falles als Beitrag zugehen, von ihm durch Kreditaufnahme beschafft werden oder bei ihm eingehen, ihm zufließen oder ihm zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048017

Alte Dokumentnummer

N3198313637L