Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 9
Ordentliche Kapitalbestände
Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “ordentliche Kapitalbestände” der Bank
das nach Artikel 6 genehmigte Stammkapital der Bank;
Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in Artikel 23 Buchstabe a verliehenen Befugnisse aufgebracht werden und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet;
Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Buchstaben a und b genannten Beständen gewährt wurden, und
Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, Einnahmen aus Garantien, auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, sowie
alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer Sonderbestände sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048016
Alte Dokumentnummer
N3198313636L