Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 21
Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank (Ordentliche Geschäftstätigkeit)
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Zahlung von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände gehen, kann die Bank nach Artikel 7 Absatz 4 einen angemessenen Betrag des nicht eingezahlten gezeichneten abrufbaren Kapitals abrufen.
(2)Absatz 2,Tritt bei einem Darlehen, das die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit garantiert oder aus aufgenommenen Krediten gewährt hat, ein Zahlungsverzug ein, so kann sie, wenn nach ihrer Ansicht der Verzug von langer Dauer sein kann, einen weiteren Betrag des abrufbaren Kapitals abrufen, der jedoch in einem Jahr 1 vH der Gesamtzeichnungen der Mitglieder nicht übersteigen darf,
um ihre Verbindlichkeit in bezug auf das gesamte oder einen Teil des ausstehenden Kapitals einen von ihr garantierten Darlehens, für das sich der Schuldner in Verzug befindet, vor der Fälligkeit abzulösen oder auf andere Weise zu erfüllen und
um ihre Verbindlichkeit in bezug auf den gesamten oder einen Teil des ausstehenden von ihr selbst aufgenommenen Kredits zurückzukaufen oder an andere Weise zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048028
Alte Dokumentnummer
N3198313648L