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Art. 21

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 21
Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank (Ordentliche Geschäftstätigkeit)

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Zahlung von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände gehen, kann die Bank nach Artikel 7 Absatz 4 einen angemessenen Betrag des nicht eingezahlten gezeichneten abrufbaren Kapitals abrufen.
  2. Absatz 2,Tritt bei einem Darlehen, das die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit garantiert oder aus aufgenommenen Krediten gewährt hat, ein Zahlungsverzug ein, so kann sie, wenn nach ihrer Ansicht der Verzug von langer Dauer sein kann, einen weiteren Betrag des abrufbaren Kapitals abrufen, der jedoch in einem Jahr 1 vH der Gesamtzeichnungen der Mitglieder nicht übersteigen darf,
    1. Litera a
      um ihre Verbindlichkeit in bezug auf das gesamte oder einen Teil des ausstehenden Kapitals einen von ihr garantierten Darlehens, für das sich der Schuldner in Verzug befindet, vor der Fälligkeit abzulösen oder auf andere Weise zu erfüllen und
    2. Litera b
      um ihre Verbindlichkeit in bezug auf den gesamten oder einen Teil des ausstehenden von ihr selbst aufgenommenen Kredits zurückzukaufen oder an andere Weise zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048028

Alte Dokumentnummer

N3198313648L