Rechtstracker.at

Art. 41

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 41
Veröffentlichung des übereinkommens, Arbeitssprachen, Informationserteilung und Berichterstattung

  1. Absatz eins,Die Bank wird sich bemühen, den Wortlaut dieses übereinkommens und alle ihre wichtigen Dokumente in den Hauptsprachen Afrikas verfügbar zu machen. Die Arbeitssprachen der Bank sind, wenn möglich, afrikanische Sprachen, Englisch und Französisch.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder liefern der Bank alle Informationen, die sie zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgabe von ihnen anfordert.
  3. Absatz 3,Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften Jahresabschluß enthält, und versendet ihn an ihre Mitglieder. Sie übermittelt den Mitgliedern auch vierteljährlich eine zusammenfassende Darstellung ihrer Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Der Jahresbericht und die Vierteljahresberichte werden nach Artikel 13 Absatz 4 angefertigt.
  4. Absatz 4,Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgabe für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen. Sie werden den Mitgliedern der Bank zugesandt.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048048

Alte Dokumentnummer

N3198313668L