Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 42
Verteilung des Nettoeinkommens
(1)Absatz eins,Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschließlich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds - nach Abzug für die Rücklagen - dem überschuß zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen.
(3)Absatz 3,Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048049
Alte Dokumentnummer
N3198313669L