Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
ab 04.07.2002 — BGBl. III Nr. 183/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 60 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 6030.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

04.07.2002BGBl. III Nr. 183/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch acht

ÄNDERUNG, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 60
Änderungen

  1. Absatz eins,Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschließlich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmehrheiten nur durch die dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich bei Änderungen, welche betreffen
    1. Litera i
      das durch Artikel 6 Absatz 2 gesicherte Recht;
    2. Sub-Litera, i, i
      die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Haftungsbeschränkung und
    3. iii
      das in Artikel 43 vorgesehene Recht zum Austritt aus der Bank.
  4. Absatz 4,Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der in Absatz 1 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
  5. Absatz 5,Ungeachtet des Absatzes 1 wird die Vorschrift, nach der jedes Mitglied eine Stimme haben soll, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses übereinkommens und im Licht der Erfahrungen der Bank vom Gouverneursrat oder auf einem Treffen der Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen geprüft, wie sie für die Annahme dieses übereinkommens galten.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR40036270