Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 183/2002Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VIIIKAPITEL römisch acht
ÄNDERUNG, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 60
Änderungen
(1)Absatz eins,Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschließlich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmehrheiten nur durch die dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich bei Änderungen, welche betreffen
das durch Artikel 6 Absatz 2 gesicherte Recht;
die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Haftungsbeschränkung und
das in Artikel 43 vorgesehene Recht zum Austritt aus der Bank.
(4)Absatz 4,Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der in Absatz 1 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
(5)Absatz 5,Ungeachtet des Absatzes 1 wird die Vorschrift, nach der jedes Mitglied eine Stimme haben soll, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses übereinkommens und im Licht der Erfahrungen der Bank vom Gouverneursrat oder auf einem Treffen der Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen geprüft, wie sie für die Annahme dieses übereinkommens galten.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40036270