Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 61
Auslegung
(1)Absatz eins,Der englische und französische Wortlaut dieses übereinkommens wird als gleichermaßen verbindlich angesehen.
(2)Absatz 2,Alle Fragen der Auslegung dieses übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in diesem Gremium vertreten, so ist es zur unmittelbaren Vertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
(3)Absatz 3,Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung - nach einem gemäß Artikel 31 Absatz 3 festzulegenden Verfahren - innerhalb von drei Monaten herbeigeführt werden muß. Diese Entscheidung ist endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048067
Alte Dokumentnummer
N3198313687L