Rechtstracker.at

Art. 61

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 61 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 61
Auslegung

  1. Absatz eins,Der englische und französische Wortlaut dieses übereinkommens wird als gleichermaßen verbindlich angesehen.
  2. Absatz 2,Alle Fragen der Auslegung dieses übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in diesem Gremium vertreten, so ist es zur unmittelbaren Vertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
  3. Absatz 3,Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung - nach einem gemäß Artikel 31 Absatz 3 festzulegenden Verfahren - innerhalb von drei Monaten herbeigeführt werden muß. Diese Entscheidung ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048067

Alte Dokumentnummer

N3198313687L