Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL IXKAPITEL römisch neun
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
Unterzeichnung und Hinterlegung
(1)Absatz eins,Diese übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden als “Depositär” bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1963 für die Regierungen der Staaten, deren Namen in Anlage A zu diesem übereinkommen aufgeführt sind, zur Unterzeichnung auf.
(2)Absatz 2,Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048069
Alte Dokumentnummer
N3198313689L