Rechtstracker.at

Art. 64

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 64 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 64
Ratifikation, Annahme, Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,, Litera a
    Dieses übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden von den Unterzeichnerregierungen bis zum 1. Juli 1965 beim Depositär hinterlegt. Der Depositär notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.
  2. Litera b
    Ein Staat, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses übereinkommens hinterlegt wird, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Bestimmungen des Buchstabens a erfüllt, wird an dem Tag Mitglied, an dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.
  1. Absatz 2,Regionale Staaten, die nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft bei der Bank erwerben, können nach Inkrafttreten des übereinkommens Mitglieder werden, indem sie zu den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat bestimmt. Die Regierung eines solchen Staates hinterlegt vor oder zu einem vom Rat bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde beim Depositär, der diese Hinterlegung und deren Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien dieses übereinkommens notifiziert. Nach der Hinterlegung wird der Staat an dem festgesetzten Tag Mitglied der Bank.
  2. Absatz 3,Ein Mitglied kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde erklären, daß es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048070

Alte Dokumentnummer

N3198313690L