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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 269/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 269/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1983,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 269/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens

  1. Litera a
    umfaßt der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, nicht jedoch Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;
  2. Litera b
    umfaßt der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
  3. Litera c
    bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Vereinigten Staaten oder Österreich;
  4. Litera d
    bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
    1. Litera i
      in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen Bevollmächtigten;
    2. Sub-Litera, i, i
      in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

Ziffer 2 Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuer zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10004390

Dokumentnummer

NOR12047941

Alte Dokumentnummer

N3198313516L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/269/A3/NOR12047941