Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1983Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7
NICHT AUSDRüCKLICH ERWÄHNTES VERMÖGEN
1.Ziffer eins Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 dürfen übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das nicht nach den Artikeln 5 oder 6 zu behandeln ist, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person nur in diesem Staat besteuert werden.
2.Ziffer 2 Fallen nach dem Recht eines Vertragsstaates Anteilsrechte oder andere Rechte nicht unter Artikel 5 oder 6, fallen derartige Rechte aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates unter diese Artikel, so wird das Wesen dieser Rechte nach dem Recht des Vertragsstaats bestimmt, in dem sich nicht der Wohnsitz des Verstorbenen, des angenommenen Gebers oder des Geschenkgebers befindet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12047945
Alte Dokumentnummer
N3198313520L