Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 269/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 269/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1983,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 269/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SCHULDENABZUG UND BEFREIUNGEN

Ziffer eins Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen oder mindern den Wert dieses Vermögens. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

Ziffer 2 Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 oder mit einer festen Einrichtung im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte oder vom Wert der festen Einrichtung abgezogen.

Ziffer 3 übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist oder dessen Wert sie mindert, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.

Ziffer 4 Andere Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, auf das Artikel 7 Absatz 1 anzuwenden ist.

Ziffer 5 Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen sind, in einem Vertragsstaat ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.

Ziffer 6 Wird ein Schuld in übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels abgezogen, so ist ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 kein Schuldenabzug nach dem Recht eines Vertragsstaates, das eine andere Schuldenaufteilung vorsieht, zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10004390

Dokumentnummer

NOR12047946

Alte Dokumentnummer

N3198313521L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/269/A8/NOR12047946