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Art. 2

Fassungen
04.01.1984 bis 03.01.1995 — BGBl. Nr. 603/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 204.01.198403.01.1995 BGBl. Nr. 603/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.01.1984BGBl. Nr. 603/1983

Außerkrafttretensdatum

03.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2, - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:

  1. Litera a
    Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):
    „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren.''
  2. Litera b
    Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
    „Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und China sind.

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Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Stellen''

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Schlagworte

Handantrieb

Gesetzesnummer

10004394

Dokumentnummer

NOR12048076

Alte Dokumentnummer

N3198314097L