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Art. 5

Fassungen
04.01.1984 bis 03.01.1995 — BGBl. Nr. 603/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 504.01.198403.01.1995 BGBl. Nr. 603/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.01.1984BGBl. Nr. 603/1983

Außerkrafttretensdatum

03.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Beijing, am 26. Oktober 1983, in drei Urschriften in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle abweichender Auslegungen ist der englische Text maßgebend.

Gesetzesnummer

10004394

Dokumentnummer

NOR12048079

Alte Dokumentnummer

N3198314100L