Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1995Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Beijing, am 26. Oktober 1983, in drei Urschriften in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle abweichender Auslegungen ist der englische Text maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12048079
Alte Dokumentnummer
N3198314100L