Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1984Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Eine Verwendung in anderen Fällen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat; dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zollzuwiderhandlungen mit Suchtgiften.
(2)Absatz 2,Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich der Geheimhaltung ebenso, als würde es sich um von einer inländischen Behörde übermittelte Auskünfte, Schriftstücke und Mitteilungen handeln.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017
Dokumentnummer
NOR12048114
Alte Dokumentnummer
N3198410068D