Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 410/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 410/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 410/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die auf Grund dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Eine Verwendung in anderen Fällen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat; dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zollzuwiderhandlungen mit Suchtgiften.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich der Geheimhaltung ebenso, als würde es sich um von einer inländischen Behörde übermittelte Auskünfte, Schriftstücke und Mitteilungen handeln.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10004402

Dokumentnummer

NOR12048114

Alte Dokumentnummer

N3198410068D