Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1984 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Hilfeleistung nach diesem Abkommen kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen gebunden werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Meinung ist, daß die Gewährung der Amtshilfe ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen, zu denen auch handels- und wirtschaftspolitische Interessen sowie Produktionsgeheimnisse gehören, verletzen könnte.
(2)Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende Zollverwaltung nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es von der anderen Vertragspartei gestellt wird, so weist sie auf diesen Umstand in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Wenn dem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Zollverwaltung davon unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Dokumentnummer
NOR12048115
Alte Dokumentnummer
N3198410069D