Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1984 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um durch eine engere Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen die Zollabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern;
einander zum Zweck der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen im Rahmen dieses Abkommens Amtshilfe leisten.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Dokumentnummer
NOR12048104
alte Dokumentnummer
N3198410058D