Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1984Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für
verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;
Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden;
Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
NOR12048105
Alte Dokumentnummer
N3198410059D