Kurztitel
Ausschluß bestimmter Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz und Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1984Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1984,
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für folgende Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes werden Vorzugszollsätze festgelegt:
Vorzugszollsatz in % des
Wertes bzw. in Schilling
Tarifnummer Warenbezeichnung 100 kg für Waren aus den
begünstigten Ländern der
Gruppe I Gruppe II
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09.04 Pfeffer der Gattung Piper, Paprika
der Gattung Capsicum und Pimente
der Gattung Pimenta:
A - Pfeffer:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 9 % 4 %
09.09 Anis, Sternanis, Fenchel, Koriander,
Kümmel, Feldkümmel und Wacholderbeeren:
B - andere:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 4 % 2 %
09.10 Thymian, Lorbeerblätter, Safran und
andere Gewürze:
B - Safran:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert frei frei
C - Ingwer:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 9 % 4 %
21.02 Extrakte und Essenzen, aus Kaffee, Tee
oder Mate; Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Extrakte oder
Essenzen; geröstete Zichorie und
anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Extrakte daraus:
A - Extrakte aus Kaffee, fest 6 % frei