Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 22. (1) Die Verlautbarung der gewählten Mitglieder des Kammertages (§ 59 Abs. 7 WT-KG) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” hat so zu erfolgen, daß ersichtlich ist, in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) die einzelnen Mitglieder gewählt wurden. Paragraph 22, (1) Die Verlautbarung der gewählten Mitglieder des Kammertages (Paragraph 59, Absatz 7, WT-KG) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” hat so zu erfolgen, daß ersichtlich ist, in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) die einzelnen Mitglieder gewählt wurden.
(2)Absatz 2,Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat auch im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu erfolgen.Die Verlautbarung gemäß Absatz eins, hat auch im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40040860