Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
3. ABSCHNITT
Wahl des Präsidenten und der beiden
Vizepräsidenten
§ 25. Das Ergebnis der Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu verlautbaren. Paragraph 25, Das Ergebnis der Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR40040863