Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1985Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 6
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol und Tabakwaren;
über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12048513
Alte Dokumentnummer
N3198514106L